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Ideelle Grundstücksteilung

Es gibt Gemeinden, die in ihrer Satzung stehen haben, dass ein Baugrundstück mindestens 700m2 groß sein muss. Wenn also Bauer Emil ein Grundstück von 1300m2 hat, dann könnte er dort nur ein Haus drauf bauen. Nun greift man zum „Trick“ der ideellen Grundstücksteilung. Das Grundstück wird z.B. mit einem Doppelhaus bebaut und jeder der Hauseigentümer erhält ein Miteigentumsanteil von 50% des Grundstücks, verbunden mit dem „Sondereigentum“ an Haus A bzw. Haus B und dem „Sondernutzungsrecht“ an dem entsprechenden Grundstücksanteil A bz. B. Es entsteht eine „Eigentümergemeinschaft“ von 2 Parteien (A und B). Jeder kann sein Haus nutzen wie er möchte, darf seinen Gartenanteil allein nutzen und so weiter. Es gibt aber auch ein „Gemeinschaftseigentum“, z.B. an der Zuwegung zum Haus, dem Zaun ringsum oder an dem Abwasserkanal. Manchmal auch an einer gemeinsamen Heizung. Nicht nur die nicht mögliche Teilung des Grundstücks kann für eine ideelle Grundstücksteilung von Ausschlag sein, manchmal sind es auch Kosteneinsparungen. Um den Umgang miteinander zu vereinfachen und um festzulegen, wem was gehört etc. wird eine Teilungserklärung erstellt, die diese und weitere Regelungen enthält. Jeder Eigentümer erhält sein eigenes „Grundbuchblatt“, in dem unter anderem die Miteigentumsanteile eingetragen sind. Anders als bei einer realen Teilung hat das Grundbuchblatt von A und B aber die selbe Flurstücksbezeichnung. Bei einer realen Teilung hat jedes Grundstück seine eigene Flurstücksbezeichnung (manchmal auch mehrere). Jedoch haben verschiedene Grundstücke nie die selben Flur- und Flurstücksbezeichnungen in einem Grundbuchbezirk.

Eine ideelle Grundstücksteilung liegt z.B auch bei jeder Eigentumswohnung vor.

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