Erbbaurecht, Erbbaupacht
Eine Immobilie ist immer fest mit dem Boden, auf der sie steht verbunden. Daher auch der Name. Hat man kein eigenes Grundstück, kann man dieses auch pachten (nicht mieten). Da eine Immobilie, z.B. ein Wohnhaus aber langfristig zu betrachten ist, macht es keinen Sinn ein Einfamilienhaus auf einem Pachtgrundstück zu bauen, welches der Verpächter z.B. mit einer Frist von 3 Monaten oder 2 Jahren kündigen kann. Darum wurden sehr langfristige Pachtverträge vergeben, die auch vererbt werden konnten. Das Besondere ist nun, dass das Grundstück dem Verpächter, also dem Eigentümer weiterhin gehört, er es aber z.B. für die Dauer von 99 Jahren an Herrn Muster verpachtet. Herr Muster baut hier sein Haus und wohnt 20 Jahre dort, bevor er verstirbt. Seine Kinder erben das Haus und bleiben dort wohnen. Nach Ablauf des Erbpachtvertrages fällt dieses Grundstück an den Verpächter zurück und dieser kann einen neuen Vertrag mit den Bewohnern machen oder diese zum im Vertrag beschriebenen Umfang für die Aufbauten entschädigen und wird somit auch Eigentümer des Hauses. Gerade in Zeiten von hohen Finanzierungszinsen macht diese Konstellation Sinn, denn der Häuslebauer braucht kein Grundstück zu kaufen, sondern zahlt dafür eine Erbpacht, z.B. 3% vom Grundstückswert. Im Erbpachtvertrag kann geregelt werden, ob, wann und wie sich diese Zinsen im Laufe der Zeit ändern. Ein späterer Verkauf solch eines Objektes ist stark von der Restlaufzeit des Erbpachtvertrages abhängig. Je kürzer die Laufzeit, desto niedriger der Kaufpreis.