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Eigenbedarf

In einem normalen Immobilienmarkt werden vermietete Objekte in der Regel zwischen 20 bis 30 Prozent niedriger verkauft, als ein freies Objekt. Da kommt so manch einer auf die Idee, „Ich kaufe eine vermietete Wohnung und mache dann Eigenbedarf geltend. Somit spare ich mir eine Menge Geld.“

Doch so einfach ist das nicht. Der Gesetzgeber hat hier einige Hürden aufgebaut, damit Mieter nicht so ohne weiteres aus ihrer Wohnung betrieben werden können oder zum Schein Eigenbedarf angemeldet wird um die Wohnung frei zu bekommen und danach teurer wieder zu vermieten.

Grundsätzlich gilt bei einem Verkauf „Kauf bricht nicht Miete“, also der Käufer einer vermieteten Wohnung kauft diese samt dem bestehenden Mietvertrag. Und so, wie sich der Mieter an seinen Mietvertrag halten muss, muss dies auch der neue Eigentümer. Der Mieter muss also keinen neuen Mietvertrag unterzeichnen.

Doch wenn z.B. der neue Eigentümer selber eine neue Wohnung benötigt, weil er sich hat scheiden lassen oder weil sein Kind in dieser Stadt studiert und sonst keine Wohnung findet oder die Mutter der neuen Eigentümer in der Nähe untergebracht werden muss. Dann ist eine Eigenbedarfskündigung schon eher möglich. Hierbei sind auch die Kündigungsfristen für die Mieter zu beachten. Kann der Mieter von sich aus immer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, so muss sich der Vermieter an die Fristen aus § 573 BGB halten und eine Kündigungsfrist von 3, 6 oder 9 Monaten einhalten, abhängig davon, wie lange der Mieter hier bereits wohnt.

Achtung! Täuscht der Vermieter Eigenbedarf nur vor um die Wohnung anschließend teurer zu vermieten oder zu verkaufen, macht er sich unter Umständen strafbar und muss Schadenersatz leisten. Das kann sehr teuer werden!

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