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Indexmiete

Wenn man einen Mietvertrag abschließt, dann wird dort unter anderem natürlich auch die Miethöhe, die sogenannte „Kaltmiete“, manchmal auch „Nettomiete“ oder „Nettokaltmiete“ genannt, vereinbart. Nun wissen wir alle, dass es so etwas wie eine „Inflation“ gibt. Also ein Kaufkraftverlust. Wenn Sie 1990 mit 50 Euro zu Aldi einkaufen gegangen sind, dann war der Einkaufswagen voll. Gehen Sie heute zu Aldi und kaufen für die gleiche Summe, also etwa 25 Euro ein, dann ist der Korb vielleicht noch zur Hälfte gefüllt.

Um diesen Kaufkraftverlust auszugleichen, wird eine Indexmiete vereinbart. Im Internet kann man unter „statistisches Bundesamt“ www.destatis.de den derzeitigen sogenannten „Verbraucherpreisindex“ (Videoerklärung: https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/inflation.html) erfahren. Angenommen, Sie haben 2015 einen Indexmietvertrag abgeschlossen, dann ist der Verbraucherpreisindex bis Ende 2020 um 5,8% gestiegen. Der Vermieter hätte nun die Möglichkeit, den Mietvertrag um diesen Prozentsatz zu erhöhen. Im Durchschnitt wäre das eine Erhöhung um 1,16% pro Jahr. 

Achtung! Der Verbraucherindex kann auch negativ sein! Dann muss der Vermieter nach Aufforderung durch den Mieter die Miete auch senken. Mieterhöhungen werden ebenfalls nur fällig, wenn der Vermieter dazu auffordert. Der Mieter muss sich also nicht darum kümmern. Da der „Verbraucherindex“ schwankt, wird meist eine Anpassung einmal pro Jahr vereinbart. Eine faire Sache für Mieter und Vermieter. Hätte nämlich der Vermieter diese Möglichkeit nicht, dann könnte er auch nach BGB die Miete anpassen und das könnten dann bis zu 20% alle drei Jahre sein. Wurde eine Indexmiete vereinbart, entfällt die Mieterhöhungsmöglichkeit nach BGB §558.

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