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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig bei jedem Eigentümerwechsel einer Immobilie an, also auch z.B. bei Zwangsversteigerung oder Schenkung. Sie wird prozentual vom Kaufpreis festgelegt oder nach dem Wert berechnet, wenn z.B. bei einer Schenkung kein Geld fließt. Und sie ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch. In Berlin beträgt sie z.B. 6%, im Land Brandenburg 6,5% und in Bayern z.B. nur 3,5%. Doch warum diese Unterschiede? Der Mindestsatz wurde gesetzlich (Grunderwerbsteuergesetz) auf 3,5% festgelegt. Doch seit 2006 dürfen die Bundesländer einen eigenen Steuersatz festlegen und greifen hierbei auch beherzt zu. Es gibt auch ein paar Ausnahmen bei der Grunderwerbsteuerzahlung. Kauft z.B. ein geschiedener Ehepartner seiner „ExFrau“ die Hälfte des gemeinsamen Hauses ab, so braucht keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Auch wenn der Wert eines Grundstücks unter 2.500Euro liegt, ist diese Transaktion grunderwerbsteuerfrei.

Kauft man übrigens ein Grundstück und hat bereits vor, dieses Grundstück zeitnah mit einem Haus zu bebauen, dann fällt Grunderwerbsteuer für das Grundstück und das zukünftige Haus an. Klingt irgendwie gemein, ist aber so. Und noch etwas interessantes, für die Zahlung der Grunderwerbsteuer haften nach Gesetz Käufer und Verkäufer gemeinsam. Zahlt also der Käufer nicht, kann sich das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auch beim Verkäufer holen. Da es hier wieder einmal sehr vereinfacht dargestellt ist und sich um ein Steuerthema handelt, gilt wie immer: Fragen Sie Ihren Steuerberater vor der geplanten Transaktion!!

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