Hausgeld (Wohngeld)
Das „Hausgeld“ wird manchmal auch „Wohngeld“ genannt, hat aber nichts mit dem Zuschuss vom Sozialamt zu tun, für Menschen, die sich sonst ihre Wohnung nicht leisten könnten. Hier geht es vielmehr um das Geld, welches meist ein Verwalter vereinnahmt und welches sich aus den folgenden Positionen zusammensetzt: Betriebskosten, wie z.B. Müllabfuhr, Hausstrom, Gebäudeversicherung, Hausreinigung, Gartenpflege, etc., Heizung- und Warmwasserkosten, Instandhaltungsrücklage (seit 2020 heißt diese nun „Erhaltungsrücklage“), Grundsteuer. Diese genannten Kosten werden in einem „Wirtschaftsplan“ für das kommende Jahr von der Eigentümergemeinschaft aufsummiert und dann entsprechend den Wohnungsgrößen (Quadratmeter oder Miteigentumsanteile) den einzelnen Eigentümern zugeteilt. Diese Summe wird dann meistens in 12 gleichen Teilbeträgen von den Eigentümern gezahlt. Diese Zahlung ist ein „Vorschuss“ auf die Endabrechnung des Jahres, die dann im kommenden Jahr erfolgt. Hat die Gemeinschaft oder der einzelne Eigentümer mehr Kosten „produziert“, muss er nachzahlen, waren die Kosten geringer, z.B. weil er die Wintermonate in Florida verbracht hat und dadurch nicht geheizt hat, bekommt er Geld zurück. Ein wichtiger Bestandteil des „Hausgeldes“ ist die Instandhaltungsrücklage. Hier wird Geld angesammelt, um eventuell größere Reparaturen oder Modernisierungen durchzuführen. Bei einer Vermietung wird der Großteil des „Hausgeldes“ als Nebenkosten an den Mieter weitergegeben.
Zahlt ein Eigentümer sein Hausgeld nicht oder nicht pünktlich, dann ist es meist so geregelt, dass die gesamte Summe auf einmal fällig wird. Zahlt er auch diese nicht, kann die Eigentümergemeinschaft das Hausgeld einklagen und im schlimmsten Fall, den Eigentümer aus der Eigentümergemeinschaft ausschließen, sprich er würde verurteilt werden zum Verkauf seines Eigentums oder im allerschlimmsten Fall zur Versteigerung. Die Kosten des säumigen Eigentümers müssen bis dahin von allen anderen Eigentümern beglichen werden.