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Kündigungsfristen

Bei einem Wohnungsmietvertrag gelten die Kündigungsfristen nach § 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Mieter kann in der Regel immer mit einer 3 monatigen Küdigungsfrist aus dem Mietvertrag aussteigen. Es  gibt wenige Ausnahmen dafür. Wenn Sie z.B. einen Mietvertrag abgeschlossen haben mit einem gegenseitigen Kündigungsausschluss von (max.) 4 Jahren, dann können Sie erst nach 4 Jahren ordentlich kündigen. Eine weitere Ausnahme gilt bei befristeten Mietverträgen. Hier ist in der Regel eine Kündigung nicht möglich, sondern der Mieter muss in dem Mietverhältnis bleiben, bis der Vertrag beendet ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Vermieter nach 5 Jahren selber die Wohnung nutzen möchte.

Die Kündigungsfristen durch den Vermieter richten sich nach der Dauer des Mietverhältnisses. Wohnt der Mieter dort länger als 5 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist durch den Vermieter 6 Monate, nach 8 Jahren sogar 9 Monate (§573c BGB).

Bei Gewerbemietverträgen gelten die o.g. Kündigungsfristen nicht. Hier kann (fast) alles vereinbart werden.

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