Willkommen bei Berlins freundlichstem Immobilienmakler!

Nießbrauchrecht

Laut Wikipedia: Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen (§ 100 BGB; Nießbrauch an Sachen…) (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Nießbrauch).

Im Prinzip geht es darum, jemandem nicht nur den einfachen Gebrauch einer Sache, z.B. einer Wohnung zu geben, sondern ihm auch das Recht zu übertragen den Nutzen aus dieser Sache zu ziehen. Bei einem Wohnrecht z.B. kann der Begünstigte die Wohnung zum wohnen verwenden, sie aber nicht vermieten um die Miete für sich zu verbrauchen. Bei einem Nießbrauchrecht, kann er die Wohnung zum wohnen nehmen, sie aber auch vermieten und die Miete behalten. Der Begünstigte muss dabei nicht der Eigentümer sein. Denn der Eigentümer einer Immobilie ist derjenige, der im Grundbuch auch als Eigentümer eingetragen ist. Ich könnte also als Eigentümer eines Hauses, meinem Mieter ein Nießbrauchrecht ins Grundbuch eintragen lassen. Er kann also hier wohnen und wenn er z.B. ins Altenheim zieht, dann kann das Haus vermietet werden und die Miete erhält der „Ex“-Mieter zur Bestreitung seiner Kosten im Altenheim.

zurück zur Übersicht