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Wegerecht

Wie das Wort es schon suggeriert, ist es das Recht, einen Weg benutzen zu dürfen. Aber die Besonderheit besteht darin, dass dieser Weg über ein fremdes Grundstück geht  und dieses Recht für den Berechtigten im Grundbuch dessen eingetragen ist, dem das (dienende) Grundstück gehört. Es ist also eine Belastung des dienenden Grundstücks. Solche Wegerechte (oft auch Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) werden oft vereinbart, weil sonst ein in zweiter oder dritter Reihe liegendes Grundstück nicht erreicht und nicht erschlossen werden könnte. Teilt also ein Grundstückseigentümer sein Grundstück (reale Grundstücksteilung) um z.B. den hinteren Teil als Baugrundstück zu verkaufen, dann muss er oft so ein Wegerecht in seinem Grundbuch eintragen lassen. Eine andere Möglichkeit wäre es, wenn das vordere Grundstück breit genug ist, ein sogenanntes „Hammergrundstück“ zu bilden und den Weg zur Straße mitzuverkaufen (der „Hammerstiel“ wäre sozusagen der Weg zur Straße). In dem Falle würde der Weg zum hinteren Grundstück gehören. Bei einem Wegerecht gehört der Weg weiterhin dem vorderen Grundstück. Bei dieser Konstellation sollte man auch darauf achten, das die Pflege und Nutzung klar definiert werden. Noch genauer? Dann hier: (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht))

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