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Dingliches Recht

Was ist das denn nun wieder, ein „dingliches Recht“? Dingliches Recht bedeutet, das jemand die unmittelbare Herrschaft über eine bestimmte Sache hat und dieses Recht auch gegenüber jedermann wirksam ist.

Dieses Recht kann jedoch beschränkt sein. Zum Beispiel ist eine Grundschuld, die wegen der Finanzierung eines Hauses im Grundbuch eingetragen wird, ein beschränktes dingliches Recht. Sie ist beschränkt z.B. auf die Höhe der Grundschuld.

Dieses beschränkte dingliche Recht gibt dem Rechteeigentümer, also in dem Falle der finanzierenden Bank, das Recht in einem bestimmten Maße über das fremde Eigentum zu herrschen.

Und jetzt der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer:

Der Eigentümer einer Wohnung ist z.B. derjenige, der das dingliche Recht an der Wohnung innehat und deshalb im Grundbuch steht, der Mieter aber ist der faktische Besitzer der Wohnung, da er die tatsächliche Gewalt über sie hat, denn er wohnt darin, er hat die Sachherrschaft inne.

Einfach gesagt, der Inhaber eines dinglichen Rechtes an einer Immobilie steht im Grundbuch, z.B. der Eigentümer oder die finanzierende Bank, andere könnten eventuell Besitzer (z.B. Mieter) sein.

Und das „Ding“ im dinglichen Recht ist dann? Genau, die Immobilie.

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