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Plötzlich Erbe, da ist guter Rat manchmal (gar nicht) teuer

Eine Erbengemeinschaft erhielt vom Erblasser mehrere Immobilien nebst Inventar.

Einer der Erben kaufte den beiden anderen deren Erbanteil ab und verkaufte anschließend die Immobilie. Das Finanzamt wollte einen Teil des Erlöses als Gewinn der Einkommenssteuer unterwerfen und schickte flugs einen erhöhten Einkommenssteuerbescheid. Die Begründung: Der die Immobilie verkaufende Erbe hatte von der „Anschaffung“ bis zur Veräußerung keine 10 Jahre gewartet, also die sogenannte „Spekulationsfrist“ nicht eingehalten.

Dem widersprach der Veräußerer mit der Begründung, er habe keine Anteile an der Immobilie von den Miterben gekauft, sondern lediglich die Erbanteile und dies sei keine „Anschaffung“.

Das Bundesfinanzgericht gab dem Verkäufer in seinem Urteil (Az: 26.09.2023 IX R 13/22) recht und ließ das Finanzamt abblitzen.

Hier wurde jemand (der Veräußerer der Immobilie) ganz sicher bereits im Vorfeld sehr gut beraten. Hätte er den Miterben die Immobilienanteile abgekauft, so wäre das Geschäft einkommensteuerpflichtig geworden.

Wer es genau nachlesen möchte findet hier den Wortlaut des Urteils: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310258/

Das Urteil betrifft natürlich nur den Teil der Einkommenssteuer. Die Erbschaftssteuer fällt trotzdem an, wenn das Gesamterbe über den Freibeträgen liegt. Diese sind z.B. für den Ehegatten 500.000 Euro, eigene Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro. Freunde und Bekannte können bis zu 20.000 Euro steuerfrei erben.

Erben und Vererben von Immobilien sollte frühestmöglich mit einem entsprechenden Fachanwalt für Erbrecht besprochen werden. Gerade wenn Immobilien im Spiel sind, kostet es weniger einen Anwalt um Rat zu fragen, als später z.B. vom Finanzamt zur Kasse gebeten zu werden.

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen MAK Immobilien- und Maklermanagement e.K. gern in Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Fachanwälten.

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