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Instandhaltungsrücklage

Nach der WEG Reform 2020 (am 01.12.2020 in Kraft getreten) heißt die „Instandhaltungsrücklage“ nun „Erhaltungsrücklage“. Hierbei handelt es sich um einen „Sparstrumpf“ für eventuelle größere Reparaturen, Modernisierungen oder Anschaffungen für eine Eigentümergemeinschaft.

Stellen Sie sich vor, das Haus mit 10 Eigentümern soll saniert werden. Die Fassade ist beschädigt, das Dach undicht, die Balkone bröckeln. Gesamtaufwand ca. 100.000 Euro! Um diese Maßnahmen durchzuführen, müsste jeder Eigentümer 10.000 Euro in die gemeinsame Kasse tun. Das tut weh.

Besser also einen kleinen Beitrag jeden Monat zurücklegen und so für entsprechende Maßnahmen vorsorgen. Der Verwalter legt hierfür ein verzinsliches Konto an und sammelt hier die Beiträge jeden Monat ein. Die Beiträge zur Erhaltungsrücklage sind nicht auf einen eventuellen Mieter umlegbar und können auch steuerlich nicht geltend gemacht werden. Erst wenn eine Maßnahme erfolgt und bezahlt wurde, kann der Teil, der auf die jeweilige Wohneinheit entfällt, in der Jahressteuererklärung geltend gemacht werden.

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