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Sondereigentum

Wird eine Eigentümergemeinschaft gebildet, also 2 oder mehr Eigentümer eines Grundstücks, dann gehört jedem Eigentümer ein bestimmter Miteigentumsanteil an diesem Grundstück. Wird nun ein Haus gebaut, dann ist das Grundstück Gemeinschaftseigentum und die Wohnung, die jemand erworben hat ist das Sondereigentum an dieser Wohnung (oder auch z.B. Doppelhaushälfte). Mit der Definition „Sondereingentum“ wird klargestellt, dass niemand anderer außer der Eigentümer dieses Sondereigentums, dieses nutzen kann. Gleichzeitig entsteht auch das „Gemeinschaftseigentum“. Das kann z.B. der Keller sein oder das Treppenhaus, das Dach, die Außenwände, etc. Diese Räume oder Flächen gehören allen zu den entsprechenden Miteigentumsanteilen und auch die Kosten für deren Unterhaltung und Pflege tragen alle Miteigentümer. Es gibt noch das sogenannte „Sondernutzungsrecht“. Das sind Teile des Gemeinschaftseigentums, die zur alleinigen Nutzung dem Begünstigten zur Verfügung gestellt werden. Zum Beispiel ein Garten für die Erdgeschosswohnung, ein Teil des Daches für die Terrasse der Penthousewohnung oder auch ein bestimmter Kellerraum. Genau steht das alles in der Teilungserklärung.

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